Christof Flück
Loogstrasse 7
4142 Münchenstein
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christof.flueck@gruenemuenchenstein.ch

An die Bauverwaltung
Schulackerstr. 4
4142 Münchenstein

Münchenstein, 17.03.2023

Mitwirkung zum Quartierplan Lehengasse West

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Namen der Grünen Münchenstein erhalten Sie hiermit unsere Eingabe zur obgenannten Mitwirkung.
Vorerst bedanken wir uns für die Möglichkeit, unsere Anliegen einzubringen. Nachstehend unsere Stellungnahme zu den zur Verfügung stehenden Unterlagen.

Planungsbericht

Zu Kap. 2 Erläuterungen zum Richtprojekt
2.2 Architektur & Städtebau
Wir begrüssen die kompakte, zum Bestand analog ausgerichtete Form des neu geplanten Baukörpers und seine horizontalte und vertikale Gliederung durch die privaten Aussenräume innerhalb dieser Grundform. Die auf das bestehende Wohnungsangebot abgestimmten Wohnungsgrössen erachten wir als notwendig.
Es fehlen aber verbindliche Vorgaben, – vgl. Bemerkungen zum QP-Reglement.

Zu Kap. 4 Erläuterungen zu den Quartierplan-Vorschriften
4.6 Erschliessung, Parkierung und Verkehr
Die bestens erschlossene Lage ermöglicht die Reduktion der Anzahl Parkplätze. Es fehlen jedoch verbindliche Vorgaben – vgl. Bemerkungen zum QP-Reglement.

4.7 Nachhaltigkeit
Wir begrüssen das Vorgehen, mit einem möglichst geringen baulichen Aufwand das bestehende Nutzungspotenzial im Siedlungsgebiet zu aktivieren. Ebenso die Absichten zu den Nachhaltigkeitsstandards und dem Einsatz von nicht fossilen Energieträgern und zur Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung. Es fehlen jedoch verbindliche Vorgaben zur Verbesserung der Energiebilanz und den «Labelstufen» – vgl. Bemerkungen zum QP-Reglement.

Zu Kap. 6 Berücksichtigung von planerischen Rahmenbedingungen
6.2 Kulturgüter und Naturwerte
Wir begrüssen die Berücksichtigung der Ziele im ISOS durch die geplante Nutzungsdichte , die Gebäudehöhen, die Ausrichtung des neuen Baukörpers und den Erhalt der Freiflächen entlang der Lehengasse. Ebenso durch die Ausrichtung und Höhenentwicklung des neuen Baukörpers.

Zu Kap. 7 Auswirkungen auf andere Planungsinstrumente

7.3 Quartierplanvertrag
• Die Erläuterungen umfassen den aktuellen Kenntnisstand. Wann wird der Quartierplanvertrag vorliegen?
• Das hier aufgeführte Mitspracherecht der Gemeinde kann nicht durch das Quartierplanreglement sichergestellt werden. Die Mitsprache muss deshalb im QP-Vertrag im Detail festgelegt werden. Wir erwarten, dass die Ausformulierung durch die Planungskommission/Fachkommissionen begleitet und genehmigt wird.
• Kommt es zu einer Mehrwertabgabe?

Quartierplanreglement

Zu § 1 Ziele und Geltungsbereich der Quartierplanung
Sind weitere Zielsetzungen denkbar wie;
e) zu BehiG
f) «Cradle to Cradle» am Bau
g) Reduktion des MIV durch die Vorgabe eines verbindlichen Reduktionsfaktors gem. RBV § 70 Abs. 2bis

Zu § 2 Art und Mass der Nutzung
• Weshalb wird der Wohnungsmix nicht verbindlich festgelegt.
• Der Wohnungsmix ist um mehr Planungssicherheit für das Quartier zu erlangen, verbindlich festzulegen auch wenn die Anzahl neuer Wohnungen eher gering ist.

Zu § 4 Gestaltung
• Es fehlen verbindliche Vorgaben zu Nachweisdokumenten hinsichtlich Gestaltung bei Bestands und Neubauten.

§5 Nutzung und Gestaltung des Aussenraums
• Für die Umgebungsgestaltung im Bereich von Neubauten und Anpassungen am Bestand sind die Prinzipien der Schwammstadt anzuwenden. Die bestehende Einstellhalle soll deshalb maximal im gemäss Quartierplan ausgewiesen Umfang ergänzt werden.
• Es fehlen verbindliche und nachprüfbare Vorgaben zu den Flächen und deren Qualität etc.

Zu § 6 Abs. 4 Erschliessung und Parkierung
• Die Reduktion der Anzahl Autoparkplätze soll durch ein kommunales Reglement gestützt auf ein übergeordnetes Mobilitätskonzept geregelt werden.
• Dieses muss zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags rechtskräftig sein.
• Im Sinne des Mobilitätskonzept Birsstadt, die Verlagerung vom MIV hin zu ÖV und FV voranzutreiben ist die Anzahl Autoparkplätze um eine über die in § 70 Abs. 2bis RBV weitergehende Reduktion verpflichtend vorzugeben.
• a) Qualitativ hochwertige Veloabstellplätze gemäss § 6 Abs. 5 QPR (Fehler, nicht § 6 Abs. 4)

Zu § 7 Nachhaltigkeit
• Die Neubaute soll nach dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Standard SNBS Gold erstellt werden.
• Wir begrüssen die Vorgabe, dass die Gebäudehülle so zu konzipieren ist, dass die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende Minergie-Kennzahl für Minergie-P eingehalten wird.
• Überdies soll die Neubaute eine positive Energiebilanz erreichen (vergleichbar Minergie-A; Raumwärme, Wassererwärmung, kontrollierter Luftwechsel, elektrische Geräte, Beleuchtung)
• Dazu sind u.a. geeignete Fassadenflächen mit PV-Elementen auszurüsten und Stromspeicher vorzugsweise bestehend aus Second-Life Batterien einzurichten.
• Die Dachflächen der Bestandsbauten wie der Neubaute sind so auszugestalten, dass Bedingungen zur Energiegewinnung und Erfordernisse zur Verbesserung des Mikroklimas geschaffen werden. Bei nicht voller Belegung der Dachflächen zur Energiegewinnung ist ein Flächenverhältnis von 60 % für
Energiegewinnung und 40 % Begrünung anzustreben. Hierbei ist für alle Dachflächen, ob begrünt oder durch PV-Elemente belegte, das Retentionsmass verbindlich zu erhöhen, Abflussbeiwert ≤ 0.4.
• Zudem sind wir der Meinung, dass ein Teil der Flächen zur Energiegewinnung für Solarthermie oder Hybridkollektoren genutzt werden soll. Dies reduziert den Strombedarf für Brauchwarmwasser massiv und steigert gleichzeitig die Effizienz der PV-Module.
• Der Trinkwasserverbrauch der gesamten Siedlung soll durch die Grauwassernutzung in der Neubaute weiter reduziert werden.

Zu § 8 weitere Bestimmungen
• Die im Planungsbericht beschriebene Gestaltung der Grün- und Freiflächen sowie Art und Lage von Bepflanzungen muss verbindlich festgelegt werden.
• Es fehlen Vorgaben zu Entsorgung wie Unterflurcontainer. Was ist hierzu die Strategie?

Zu § 9 Ausnahmen und Abweichungen
• Ergänzung mit Abs. 4 Abweichungen von der im Quartierplanreglement unter §7 definierten Anforderungen dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.
• Ausnahmebewilligungen sollen auf der Website publiziert und an einer Gemeindeversammlung bekanntgemacht werden.

Zu § 10 Schlussbestimmungen
• Ergänzung mit Abs. 3 Verstösse gegen das QPR werden durch den Gemeinderat mir entsprechender Rechtsmittelbelehrung geahndet und publik gemacht (Gemeindeversammlung und Website).
Quartierplanvertrag nicht publiziert
• Weshalb sind der Quartierplanvertrag bzw. die darin geregelten privat-rechtlichen Belange nicht publiziert?
• Kommt es zu einer Mehrwertabgabe. Wenn ja: in welcher Höhe (Referendum etc.)
• Zur Beurteilung der Qualität des Grün- und Freiraums fehlt uns das im Quartierplan-Vertrag enthaltene Aussenraumkonzept.

Wir regen an, dass im definitiven Reglement auf Formulierungen mit «kann», «grösstenteils», «soweit möglich
und sinnvoll», verzichtet wird.

Wir danken Ihnen für Ihr Bestreben Münchenstein, vorwärts zu bringen.

Im Namen der Grünen Münchenstein
Christof Flück, Vorstand und Stephan Schwarz, Vorstand