Gemeinde Münchenstein
Zonenreglement Siedlung
Öffentliches Mitwirkungsverfahren
Stellungnahme und Anpassungsvorschläge der Grünen Münchenstein

Die Grünen begrüssen das breite öffentliche Mitwirkungsverfahren zum neuen Zonenplan und danken dem Gemeinderat für die Möglichkeit, noch während des Entstehungsprozesses Stellung nehmen zu können. Bei der Revision des Zonenreglements handelt es sich um ein Projekt, wel-ches für die Zukunft von Münchenstein von grosser Bedeutung ist.
Eines der Kernanliegen grüner Politik ist der sorgsame Umgang mit den natürlichen Ressourcen, insbesondere mit dem zur Verfügung stehenden Boden. Wir widersetzen uns daher vehement ei-ner weiteren Zersiedelung der Landschaft (siehe Zersiedelungsinitiative der Jungen Grünen, www.zersiedelung-stoppen.ch). So begrüssen wir die Grundausrichtung der Vorlage, die weitere Entwicklung der Gemeinde nach innen zu ermöglichen im Sinne der Verdichtung und bestehende Grünflächen zu erhalten sowie attraktiver zu gestalten.

Nach interner Diskussion unter den Vorstandsmitgliedern schlagen wir dem Gemeinderat bzw. der Planungskommission folgende Änderungs- und Anpassungsvorschläge zur Prüfung vor:

1. Einführung einer Grünflächenziffer; dies neben der bereits bestimmten Bebauungsziffer
Mögliche Vorgaben und Details gemäss Art. 26 aus dem neuen ZR der Gemeinde Arlesheim:
http://www.arlesheim.ch/wAssets/docs/Ortsplanrevision/Reglement_240216.pdf
Damit sichern wir die „Durchgrünung“ der Siedlungen und gleichzeitig deren Wohnqualität.
Bei der neuen Grünflächenziffer schlagen wir in den jeweiligen Zonen -analog dem neuen ZR der Gemeinde Arlesheim- folgende Mindestwerte vor: – Gewerbegebiet 10 % (bei mind. 5 kronenbildenden Bäumen pro 1‘000 m2 Parzellenfläche gemäss nachfolgendem Artikel 2 kann Wert auf 5 % reduziert werden) – Wohnzonen 40 % (W3 und W4); (evtl. in Münchenstein 10 % tiefer!) – bzw. 50 % (W1 und W2) (evtl. in Münchenstein 10 % tiefer!) Bäume werden dabei in Wohnzonen (W1 bis W4) mit 20 m2 eingerechnet.
Begrünte Flachdächer und Rasengittersteine können zur Hälfte angerechnet werden.

 

2. Einführung eines Baumschutzgesetzes – analog Stadt Basel (Siehe nachfolgender Link) und/oder zumindest als mögliche Alternative dazu Art. 9 und 20 gemäss ZR der Gemeinde Arlesheim

http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/stadtgruen/stadtbaueme/baumschutz.html
Zumindest sollten bestehende grössere Bäume, deren Stamm einen Meter über dem Boden ei-nen Umfang von über 90 cm (rund 30 cm Durchmesser) aufweisen, nur unter gewissen Voraus-setzungen gefällt werden können und bei einem positiven Fäll-Entscheid seitens der Bauverwal-tung durch neue gleichwertige einheimische Bäume, dies möglichst auf dem gleichen Grund-stück, ersetzt werden.
Zudem sollen Baumalleen entlang neu sanierter bzw. neu geplanten Strassenachsen und öffent-lichen Zonen gemäss Art. 20 Allee/Baumreihe analog ZR Gemeinde Arlesheim realisiert werden.
Pro 1‘000 m2 Parzellenfläche sind mind. 5 kronenbildende Bäume (gemäss Art. 9 Umgebungs-gestaltung aus dem ZR Gemeinde Arlesheim) zu pflanzen und zu unterhalten.

3. Anpassung und Ergänzung Bebauungsziffer
Wintergärten bis max. 18 m2 sollten zumindest zur Hälfte der Bebauungsziffer angerechnet wer-den; dies weil erfahrungsgemäss solche Flächen, obwohl ursprünglich nicht als beheizt geplant sowie bewilligt, nachträglich dennoch als erweiterte beheizte Wohnflächen genutzt werden. Dies schlagen wir auch vor, um eine Differenz zu gedeckten Aussensitzplätzen zu schaffen. In diesem Fall soll nach wie vor eine Freifläche von 18 m2 gelten.
Gleichzeitig sollten eingeschossige Windfänge (nicht beheizte Pufferzonen bei Hauseingängen) von max. 7 m2 pro Einfamilienhaus auch nicht zur BZ angerechnet werden. Bei MFH (ab 3 Wohnungen) könnte man die gesamte Freifläche auf max. 15 m2 erhöhen.. Dabei dürfen solche Windfänge auch ausserhalb der Baulinie (max. aber mit 2 m Strassenabstand) erstellt werden.

4. Artikel Energiesachplan – analog Artikel 48 gemäss ZR Gemeinde Arlesheim
Innerhalb der im Energiesachplan ausgewiesenen Perimeter für Wärme- und Abwärmeverbünde ist für Neubauten und bestehende Bauten, bei welchen die Wärmeerzeugungsanlage ersetzt wird, der Anschluss an das bestehende Wärmeverbundnetz zu prüfen.

5. Artikel Vogelschutz – analog Artikel 49 ZR Gemeinde Arlesheim
Verglasungen von Gebäuden, Wintergärten, Veloständern, Brüstungen, Lärmschutzwänden und ähnliches sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Vogelfalle werden.

6. Artikel Abstellplätze – analog Artikel 50 ZR Gemeinde Arlesheim
Die minimale Zahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge bemisst sich nach der Ver-ordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RVB). Bei Neubauten in den Wohnzonen und Wohn-/Geschäftszonen, welche 6 und mehr Stammpark-plätze erfordern, sind die Stammparkplätze unterirdisch zu realisieren. Die erforderlichen Besu-cherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden. Bei Neubauten in der Gewerbezone (inkl. Ladenbauten), welche mehr als 20 Stammparkplätze erfordern, sind diese unterirdisch, in einem Parkhaus oder auf dem Dach zu realisieren. Die er-forderlichen Besucher- und Kundenparkplätze können oberirdisch angeordnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Gewerbezone richtet sich die Anzahl Fahrrad-Abstellplätze nach der einschlägigen kantonalen Wegleitung. Bei Wohnüberbauungen mit Quartierplanpflicht (z.B. neu zu planende Läckerli-Überbauung) soll-te im Sinne der 2‘000-Watt-Gesellschaft die Parkplatzpflicht halbiert werden (nur 0.5 PP anstatt 1.0 PP pro Wohnung). Selbstverständlich sollten auch diese -analog Neubauten in den Wohnzo-nen und Wohn-/Geschäftszonen- bei mehr als 6 Stammparkplätze unterirdisch realisiert werden.

7. Zone für nicht organisierte Spiel- und Begegnungsplätze für Kinder und Jugendliche
Damit Kinder und Jugendliche sich in der freien Natur begegnen und miteinander spielen können, benötigen sie entsprechende nicht organisierte Freiräume und Spielplätze (wie z.B. das Birsköpfli).
Immer mehr dafür geeignete Flächen werden überbaut und nicht mehr ersetzt (siehe z.B. Fuss-ballplatz hinter der Gartenstadt). Die offiziellen Schulplätze, der Robinsonspielplatz oder der Fuss-ballplatz sowie alle anderen Sportplätze dürfen in der Freizeit, an Wochenenden und in der Ferien-zeit nicht immer genutzt werden. In diesem Sinne könnte man als Ausweichmöglichkeit für Kinder und Jugendliche im Zonenplan dafür geeignete Flächen reservieren bzw. frei halten.

Im Namen der Grünen Münchenstein
Sergio Viva

Für diesbezügliche Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 061 411 49 43).