Die Grünen Münchenstein haben in einem Brief vom 16.11.20 dem Gemeinderat Fragen zur Durchführung der Gemeindeversammlung in Zeiten der Covid-Pandemie gestellt. Hier die Antworten des Gemeinderates:

Wie sieht das Schutzkonzept im Detail aus? Kann der Gemeinderat das Schutzkonzept auf der Homepage und/oder im Ratschlag veröffentlichen?
AW: Ja, das Schutzkonzept wird 10 Tage vor der Versammlung im Internet unter der Rubrik Gemeindeversammlungen/nächste Versammlungen publiziert und liegt der Beantwortung dieser Fragen bei.

Weshalb wurde an der vorletzten Gemeindeversammlung die Lüftung ausgeschaltet? Ist mit der Lüftungsanlage genügend Luftwechsel garantiert? Falls die Lüftung technisch für die jetzige Situation ungenügend ist, oder die Fenster nicht genügend geöffnet werden können, müsste die Kuspo als ungeeignet bezeichnet werden.
AW: Die Lüftung wurde an der letzten Gemeindeversammlung nicht ausgeschaltet, sondern auf der kleinsten Stufe betrieben. Die Lüftung ist so eingestellt, dass während der Veranstaltung Frischluft von aussen via Staubfilter in den Saal geblasen und diese Saalluft anschliessend wieder abgeführt wird. Es ist keine Umluftfunktion aktiv, so dass die Raumluft direkt als Ablauf nach aussen geführt wird (vgl. hierzu ziff. 5. des vorliegenden Schutzkonzepts).

Bestehen gesetzliche Grundlagen, dass eine Gemeindeversammlung auch online durchgeführt werden könnte? Vielleicht ist das eine rhetorische Frage. Dennoch: was müsste die Gemeinde unternehmen und wie lange würde es allenfalls dauern, bis die Gemeinde den Anforderungen an eine digitale Durchführung gerecht werden könnte?
AW: Für eine digitale Durchführung einer Gemeindeversammlung fehlt es an der kantonalrechtlichen Grundlage – hierfür müsste das Gemeindegesetz geändert werden.
Der Regierungsrat hat am 17. November 2020 einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gebracht. Mit diesem Gesetz soll dem Landrat die Möglichkeit gegeben werden, darüber zu befinden, ob die Gemeinden die zeitlich befristete Möglichkeit erhalten sollen, anstelle von Gemeindeversammlungen Urnenabstimmungen durchzuführen. Die Gemeinderäte werden ermächtigt, in Abweichung von §§ 47 sowie 53 Abs. 1 Gemeindegesetz eine Urnenabstimmung anzuordnen für dringliche Geschäfte und sofern sie zum Schluss gelangen, dass die Durchführung einer Gemeindeversammlung aufgrund der Rahmenbedingungen betreffend die Covid-19-Pandemie als nicht verantwortbar erscheint. Eine Beschlussfassung des Landrates ist per 16./17. Dezember 2020 geplant.

Wie steht der Gemeinderat zur folgenden Idee: ein Teil der TeilnehmerInnen ist zu- sammen mit dem Gemeinderat in der Kuspo, die anderen TeilnehmerInnen können in einem Festzelt auf dem Parkplatz (mit offenen Seitenwänden) Platz nehmen. Die beiden Versammlungsteile sind per Videoschaltung miteinander verbunden.
AW: Eine Umsetzung dieser Idee ist zwar technisch möglich, allerdings mit einem grossen, sowohl finanziellen als auch personellen Aufwand verbunden. Wesentlich einfacher und günstiger wäre es, eine sehr gross dimensionierte Räumlichkeit anzumieten (vgl. nachfolgende Antwort).

Unseres Wissens ist auch schon die Verschiebung in die St. Jakobshalle zur Diskussion gestanden. Kann das eine Lösung sein?
AW: In Anbetracht der Traktanden geht der Gemeinderat davon aus, dass die Gemeindeversammlung am 14. Dezember 2020 unter Einhaltung aller Schutzvorschriflten und auch der Mindestabstände im KUSPO durchgeführt werden kann. Mit einer strikten Einhaltung der Mindestabstände von 1.5m in alle Richtungen, können im KUSPO (ohne Foyer) gut 100 Sitzplätze angeboten werden. Für die Gemeindeversammlung im März 2020 wurden bereits 2 verschiedene Hallen in der St. Jakobshalle zur Anmietung reserviert, da für diese Versammlung von einer Teilnehmerzahl von deutlich mehr als 100 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ausgegangen wird. Über den Durchführungsort wird der Gemeinderat erst im Jan./Feb. 2021 Beschluss fassen, wenn die dannzumal relevante Situation beurteilt werden kann.

Unseres Wissens sind die folgenden Punkte schon Bestandteil des Schutzkonzeptes des Gemeinderates: Schutzmasken obligatorisch, TeilnehmerInnen aufgeteilt in Blö- cke mit Präsenzliste, Desinfektionsmittel pro Block ausreichend vorhanden, Abstand zwei Meter, Kranke (auch ohne Fieber) bleiben zuhause. Ist das so korrekt? Kann auch die Benützung der Covid-App vorgeschrieben werden? Können auch Tempera- turmessungen vorgenommen werden?
AW: Die Ausführungen sind bis auf die Abstände korrekt, diese betragen gemäss Schutzkonzept 1.5m.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, eine Person mit lediglich erhöhter Körpertemperatur von der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder die Nutzung der Covid-App als Voraussetzung für die Teilnahme an der Gemeindeversammlung vorzuschreiben. Das aktive Stimmrecht geht diesbezüglich vor und kann nicht ohne Grundlagen auf Bundes- oder Kantonsebene derart eingeschränkt werden.

Kann die Durchführung der Gemeindeversammlung allenfalls verschoben werden, bis vom Regierungsrat die Erlaubnis kommt, Volksabstimmungen anstelle der Gemeindeversammlung durchzuführen?
AW: Gemäss geltendem Gemeindegesetz ist das Budget mit dem Steuerfuss bis Ende Jahr zum Beschluss der Gemeindeversammlung vorzulegen. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht eine Verlängerung dieser Frist bis am 31. März 2021 vor, falls, statt an einer Gemeindeversammlung, das Budget und der Steuerfuss an der Urne beschlossen werden sollen. Ob dieser Entwurf überhaupt Gesetzescharakter erlangt entscheidet sich allerdings erst am 16./17. Dezember 2020. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürften bis zur Urnenabstimmung nur Ausgaben getätigt werden, die während dieser Zeit für die Verwaltungstätigkeit unerlässlich sind. Dies würde wesentliche Einschränkungen in der Aufgabenerfüllung der Gemeinde im ersten Quartal 2021 zur Folge haben.

Das Schutzkonzept des Gemeinderates für die Gemeindeversammlungen

Wir danken dem Gemeinderat für die Beantwortung unserer Fragen.